Atomkraft-Katastrophe: Gau und Super-Gau
Hier Informationen
zur Atomkatastrophe in Fukushima
Der GAU (grösster anzunehmender
Unfall, Störfall, Auslegestörfall)
ist somit der grösste Unfall, der bei der Planung einer kerntechnischen
Anlage anzunehmen ist und dessen Beherrschbarkeit im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nachzuweisen ist. Grundlage sind technisch-physikalische
Modelle für einen technisch beherrschbaren Störfall.
Es gibt aber Störfälle, die von solchen Modellen nicht
erfasst werden und die zu einem technisch nicht mehr beherrschbaren
Super-GAU führen (siehe auch Kernschmelze).
Der Begriff Auslegungsstörfall wird von staatlichen Stellen
und Kraftwerksbetreibern der bekannteren Bezeichnung GAU vorgezogen.
Er weist darauf hin, dass es sich um Störfälle handelt,
die bereits durch Analysen in der Planungsphase berücksichtigt
wurden und gegen die Kraftwerke redundant ausgelegt sind.
GAU (grösster anzunehmender Unfall)
Bei der Planung eines Kernkraftwerks müssen unterschiedliche
Szenarien berücksichtigt werden. Es sind verschiedene Störfälle
denkbar, die zur Freisetzung von strahlendem Material führen
würden, wenn die Anlage nicht gegen einen solchen Unfall
ausgelegt wäre. Bei deutschen Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktor
wäre ein GAU beispielsweise ein Bruch der Hauptkühlmittelleitung
mit massivem Kühlmittelverlust.
Da mit der Zeit neue Erkenntnisse über mögliche Unfallabläufe
gewonnen werden, kann es notwendig sein, dass die Definition
des GAU für ein bestimmtes Kernkraftwerk verändert
wird. Der GAU ist also keine Konstante, sondern muss immer wieder
neu bewertet werden. Das kann beispielsweise das Nachrüsten
von zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen erforderlich
machen oder gegebenenfalls bis zum Entzug der Betriebsgenehmigung
führen.
Ein Beispiel dafür sind die Folgerungen aus dem Unfall
in Three Mile Island im Jahr 1979. Dort entstanden
durch eine chemische Reaktion von Wasser mit dem heissen Material
des geschmolzenen Reaktorkerns innerhalb weniger Stunden etwa
tausend Tonnen Wasserstoffgas. Diese Gasentwicklung war in der
Auslegung der Kernkraftwerke bis dahin nicht berücksichtigt
worden. Einige Jahre nach dem Unfall wurden die Betreiber deutscher
Kernkraftwerke verpflichtet, Vorkehrungen gegen diese Gefahr
zu treffen. Das geschah durch die Nachrüstung der Anlagen
mit im Notfall zu betätigenden Ventilen (Wallmann-Ventil)
und Rekombinatoren.
Eine Bedingung für die Genehmigung von kerntechnischen
Anlagen ist der Nachweis, dass selbst im Falle des grössten
anzunehmenden Unfalls (GAU) kein radioaktives Material der Anlage
in die Umwelt gelangt.
Stand der Technik
Haftungsrechtlich ist der Betreiber einer technischen Anlage
immer gefordert, diese auf dem Stand der Technik zu halten und
nur dann und nur solange zu betreiben, wie der Stand der Technik
nachgewiesen werden kann. Abweichungen von dieser Regel gelten
haftungsrechtlich als grobe Fahrlässigkeit und sind durch
Versicherungen nicht abgedeckt.
Im deutschen Atomrecht sind die Betreiber und die Genehmigungsbehörden
befreit, die Erfüllung von Sicherheitsforderungen nach
dem Stand der Technik nachzuweisen. Damit folgt die Atompolitik
blank dem Opportunitätsprinzip. Keines der heute in Deutschland
betriebenen AKW würde heute nach dem Stand der Technik
eine neue Betriebsgenehmigung erhalten.
Super-GAU
Als Super-GAU wird ein Unfall bezeichnet, bei dem stärkere
Belastungen auftreten als beim oben definierten Auslegungsstörfall.
Mit „Super“ wird angedeutet, dass die Folgen des
GAU übertroffen werden.
Bei einer Freisetzung von Radioaktivität jenseits der
gesetzlich festgelegten Grenzwerte ist daher nach Definition
der Rahmen des GAU überschritten und ein Super-GAU eingetreten.
Streng genommen erfüllt ein Unfall ab der INES-Stufe 5
diese Bedingung. Es ist jedoch in der Politik üblich, erst
schwere und katastrophale Unfälle mit Super-GAU zu bezeichnen
(INES 6 und INES 7). Bekanntestes Beispiel für einen Super-GAU
war die Katastrophe von Tschernobyl.
In der Folge eines Super-GAU geht die wirtschaftliche Investition
in ein AKW oder eine Wiederaufbereitungsanlage (WAA) durch eine
unkontrollierte Kettenreaktion vollständig verloren, das
AKW wird danach nicht mehr nutzbar sein. Hingegen sind die Folgen
eines Super-GAU in der Regel beträchtlich und überschreiten
die in der gesamten vorherigen Betriebszeit erwirtschafteten
Betriebsgewinne. Zudem waren in allen bekannten Fällen
die Versicherungen der Betreibers völlig unzureichend (soweit
überhaupt vorhanden), um die Folgen zu entschädigen.
Daher wird im Fall eines Super-GAU die Folgelast regelmässig
von der gesamten Gesellschaft und dafür durch den Staatshaushalt
getragen. Diese ökonomischen Belastungen werden in den
Auslegungsmodellen im Sinne einer willkürlichen Verkürzung
nach der Modelltheorie von Stachowiak sämtlich nicht berücksichtigt.
Unfälle vom Kaliber Super-GAU sind weltweit bekannt, beispielsweise
von Windscale (WAA Sellafield) und Three
Mile Island bei Harrisburg (beide INES 5), Tschernobyl
(INES 7) und anderen Standorten. In allen Fällen waren
die Auslegungskriterien für den Auslegungsstörfall
ungeeeignet, um den Untergang der Investition und die bekannten
Folgen für die Atmosphäre und die Umgebung des Standortes
auszuschliessen. In der lokalen Wirkung macht ein Super-Gau
den Standort und seine Umgebung unbewohnbar, wie beispielsweise
in Prypjat auch an den Standorten von experimentellen offenen
Kernwaffenexplosionen.
(verändert, nach Wikipedia)